Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) dient zur Sicherung von ArbeitnehmerInnen an einem Anschlagpunkt, der einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die ArbeitnehmerInnen sicher auffängt (Auffangsysteme).
Neben den allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin sind weitere spezifische Anforderungen für den Einsatz von PSA gegen Absturz zu beachten:
- allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
- Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA
- Information und Unterweisung der MitarbeiterInnen
- Gefahrenermittlung bei jedem Einsatz
- Besondere Schutzmaßnahmen
- Übung und Unterweisung der MitarbeiterInnen
- regelmäßige Überprüfungen

Gefahrenevaluierung
ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA‑V) bestehen:
- Absturz
- Versinken
- Ertrinken
Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.
Besondere Schutzmaßnahmen
- Durch geeignete Auswahl der Anschlagpunkte ist sicherzustellen, dass ein Aufprallen der ArbeitnehmerInnen am Boden oder auf Hindernisse ausgeschlossen ist.
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
- Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme müssen den im Fall eines Absturzes auftretenden Kräften standhalten können.
- Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht ungeschützt über scharfe Kanten geführt werden.
- Bei Einsatz von Höhensicherungsgeräten in horizontaler Richtung dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die der/die HerstellerIn in Bezug auf Funktion bei waagrechtem Auszug und Kantenbeanspruchung dafür vorgesehen hat.
- Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nur miteinander kombiniert werden, wenn die HerstellerInnen oder InverkehrbringerInnen dies nicht ausgeschlossen haben.
- Höhensicherungsgeräte dürfen für Arbeiten an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht, nicht verwendet werden.
- Teile von Absturzsicherungssystemen, die am Körper getragen werden (Haltegurt, Auffanggurt), sind denjenigen ArbeitnehmerInnen, für die die Sicherung gegen Absturz erforderlich ist, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen, wenn langfristige Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit zu erwarten sind.
- Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.
- Für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
- Verbindungsmittel dürfen nicht durch Verknoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden.
- Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird.
- Sicherungen von Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen benutzt werden.
- Die Sicherung der Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.
Übung und Unterweisung
Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4 PSA‑V) hat im Besonderen zu umfassen:
- An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung
- ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
- allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen
Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle ArbeitnehmerInnen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.

Prüfungen
Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:
- Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
- Feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
- Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
- Prüfdatum
- Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle
- Unterschrift des Prüfers/der Prüferin
- Ergebnis der Prüfung
- Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte
- Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.
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Quelle: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (RIS)
Fotos: Lukas Kühlechner — Firmalpin GmbH